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== § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung ==
(1)[[law:zpo:38#abs_1_1|1]] Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird
durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien
zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
sind.
(2)[[law:zpo:38#abs_2_1|1]] Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann
ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. [[law:zpo:38#abs_2_2|2]]Die Vereinbarung muss
schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird,
schriftlich bestätigt werden. [[law:zpo:38#abs_2_3|3]]Hat eine der Parteien einen inländischen
allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht
gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand
hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3)[[law:zpo:38#abs_3_1|1]] Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn
sie ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu
nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder
ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.