[[{}law:zpo:379|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:381|→]] == § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen == (1)[[law:zpo:380#abs_1_1|1]] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [[law:zpo:380#abs_1_2|2]]Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. (2)[[law:zpo:380#abs_2_1|1]] Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. (3)[[law:zpo:380#abs_3_1|1]] Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.