[[{}law:zpo:379|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:381|→]]
== § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen ==
(1)[[law:zpo:380#abs_1_1|1]] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden,
ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben
verursachten Kosten auferlegt. [[law:zpo:380#abs_1_2|2]]Zugleich wird gegen ihn ein
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2)[[law:zpo:380#abs_2_1|1]] Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch
einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen
angeordnet werden.
(3)[[law:zpo:380#abs_3_1|1]] Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.