[[{}law:zpo:380|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:382|→]]
== § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens ==
(1)[[law:zpo:381#abs_1_1|1]] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines
Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen
rechtzeitig genügend entschuldigt wird. [[law:zpo:381#abs_1_2|2]]Erfolgt die Entschuldigung
nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der
Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der
Entschuldigung kein Verschulden trifft. [[law:zpo:381#abs_1_3|3]]Erfolgt die genügende
Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die
getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2
aufgehoben.
(2)[[law:zpo:381#abs_2_1|1]] Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung
bestimmten neuen Termin angebracht werden.