[[{}law:zpo:381|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:383|→]] == § 382 Vernehmung an bestimmten Orten == (1)[[law:zpo:382#abs_1_1|1]] Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. (2)[[law:zpo:382#abs_2_1|1]] Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. (3)[[law:zpo:382#abs_3_1|1]] Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es: * für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung, für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.