[[{}law:zpo:381|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:383|→]]
== § 382 Vernehmung an bestimmten Orten ==
(1)[[law:zpo:382#abs_1_1|1]] Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind
an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes
aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(2)[[law:zpo:382#abs_2_1|1]] Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages
oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der
Versammlung dort zu vernehmen.
(3)[[law:zpo:382#abs_3_1|1]] Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
* für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der
Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der
Landesregierung,
für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der
Genehmigung dieser Versammlung.