[[{}law:zpo:382|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:384|→]]
== § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen ==
(1)[[law:zpo:383#abs_1_1|1]] Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte einer Partei;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht;
3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4. [[law:zpo:383#abs_1_2|2]]Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der
Seelsorge anvertraut ist;
5. [[law:zpo:383#abs_1_3|3]]Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken
oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder
Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im
Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um
Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
handelt;
6. [[law:zpo:383#abs_1_4|4]]Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen
anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch
gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf
welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2)[[law:zpo:383#abs_2_1|1]] Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3)[[law:zpo:383#abs_3_1|1]] Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen
ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht
zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden
kann.