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== § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht ==
(1)[[law:zpo:385#abs_1_1|1]] In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der
Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen
Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von
Familienmitgliedern;
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten
Vermögensangelegenheiten betreffen;
4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden
Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter
einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2)[[law:zpo:385#abs_2_1|1]] Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis
nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sind.