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== § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung ==
(1)[[law:zpo:386#abs_1_1|1]] Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner
Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die
Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2)[[law:zpo:386#abs_2_1|1]] Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die
mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3)[[law:zpo:386#abs_3_1|1]] Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu
seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
(4)[[law:zpo:386#abs_4_1|1]] Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme
einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu
benachrichtigen.