[[{}law:zpo:386|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:388|→]]
== § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung ==
(1)[[law:zpo:387#abs_1_1|1]] Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht
nach Anhörung der Parteien entschieden.
(2)[[law:zpo:387#abs_2_1|1]] Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt
vertreten zu lassen.
(3)[[law:zpo:387#abs_3_1|1]] Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.