[[{}law:zpo:386|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:388|→]] == § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung == (1)[[law:zpo:387#abs_1_1|1]] Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2)[[law:zpo:387#abs_2_1|1]] Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3)[[law:zpo:387#abs_3_1|1]] Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.