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== § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter ==
(1)[[law:zpo:389#abs_1_1|1]] Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht
schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind,
nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
(2)[[law:zpo:389#abs_2_1|1]] Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge
und die Parteien von Amts wegen geladen.
(3)[[law:zpo:389#abs_3_1|1]] Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen
Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.
[[law:zpo:389#abs_3_2|2]]Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die
Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen
oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.