[[{}law:zpo:389|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:391|→]]
== § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung ==
(1)[[law:zpo:390#abs_1_1|1]] Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes
oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund
verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf,
die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. [[law:zpo:390#abs_1_2|2]]Zugleich wird
gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2)[[law:zpo:390#abs_2_1|1]] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des
Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der
Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. [[law:zpo:390#abs_2_2|2]]Die Vorschriften
über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3)[[law:zpo:390#abs_3_1|1]] Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.