[[{}law:zpo:391|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:393|→]] == § 392 Nacheid; Eidesnorm == Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.