[[{}law:zpo:393|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:395|→]]
== § 394 Einzelvernehmung ==
(1)[[law:zpo:394#abs_1_1|1]] Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden
Zeugen zu vernehmen.
(2)[[law:zpo:394#abs_2_1|1]] Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander
gegenübergestellt werden.