[[{}law:zpo:393|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:395|→]] == § 394 Einzelvernehmung == (1)[[law:zpo:394#abs_1_1|1]] Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2)[[law:zpo:394#abs_2_1|1]] Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.