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== § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person ==
(1)[[law:zpo:395#abs_1_1|1]] Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf
hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter
Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2)[[law:zpo:395#abs_2_1|1]] Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und
Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird.
[[law:zpo:395#abs_2_2|2]]Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über
seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.