[[{}law:zpo:394|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:396|→]] == § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person == (1)[[law:zpo:395#abs_1_1|1]] Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. (2)[[law:zpo:395#abs_2_1|1]] Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. [[law:zpo:395#abs_2_2|2]]Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.