[[{}law:zpo:395|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:397|→]] == § 396 Vernehmung zur Sache == (1)[[law:zpo:396#abs_1_1|1]] Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. (2)[[law:zpo:396#abs_2_1|1]] Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. (3)[[law:zpo:396#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.