[[{}law:zpo:395|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:397|→]]
== § 396 Vernehmung zur Sache ==
(1)[[law:zpo:396#abs_1_1|1]] Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem
Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
(2)[[law:zpo:396#abs_2_1|1]] Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur
Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht,
sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3)[[law:zpo:396#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen.