[[{}law:zpo:396|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:398|→]]
== § 397 Fragerecht der Parteien ==
(1)[[law:zpo:397#abs_1_1|1]] Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen
vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der
Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2)[[law:zpo:397#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten
auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu
richten.
(3)[[law:zpo:397#abs_3_1|1]] Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.