[[{}law:zpo:396|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:398|→]] == § 397 Fragerecht der Parteien == (1)[[law:zpo:397#abs_1_1|1]] Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2)[[law:zpo:397#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. (3)[[law:zpo:397#abs_3_1|1]] Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.