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== § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung ==
(1)[[law:zpo:398#abs_1_1|1]] Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte
Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2)[[law:zpo:398#abs_2_1|1]] Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die
Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das
Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese
Frage anordnen.
(3)[[law:zpo:398#abs_3_1|1]] Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der
Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit
seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid
versichern lassen.