[[{}law:zpo:3|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:5|→]]
== § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen ==
(1)[[law:zpo:4#abs_1_1|1]] Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der
Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des
Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der
mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend;
Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn
sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2)[[law:zpo:4#abs_2_1|1]] Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind
Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert
werden, als Nebenforderungen anzusehen.