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== § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung ==
(1)[[law:zpo:40#abs_1_1|1]] Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf
ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden
Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2)[[law:zpo:40#abs_2_1|1]] Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den
Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
zugewiesen sind, oder
2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
[[law:zpo:40#abs_2_2|2]]In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht
durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.