[[{}law:zpo:403|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:404a|→]]
== § 404 Sachverständigenauswahl ==
(1)[[law:zpo:404#abs_1_1|1]] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung
ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. [[law:zpo:404#abs_1_2|2]]Es kann sich auf die
Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. [[law:zpo:404#abs_1_3|3]]An Stelle der
zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2)[[law:zpo:404#abs_2_1|1]] Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des
Sachverständigen gehört werden.
(3)[[law:zpo:404#abs_3_1|1]] Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich
bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn
besondere Umstände es erfordern.
(4)[[law:zpo:404#abs_4_1|1]] Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen,
die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5)[[law:zpo:404#abs_5_1|1]] Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als
Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben;
das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte
Anzahl beschränken.