[[{}law:zpo:403|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:404a|→]] == § 404 Sachverständigenauswahl == (1)[[law:zpo:404#abs_1_1|1]] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. [[law:zpo:404#abs_1_2|2]]Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. [[law:zpo:404#abs_1_3|3]]An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2)[[law:zpo:404#abs_2_1|1]] Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden. (3)[[law:zpo:404#abs_3_1|1]] Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (4)[[law:zpo:404#abs_4_1|1]] Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (5)[[law:zpo:404#abs_5_1|1]] Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.