[[{}law:zpo:404|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:405|→]]
== § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen ==
(1)[[law:zpo:404a#abs_1_1|1]] Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und
kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2)[[law:zpo:404a#abs_2_1|1]] Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht
den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine
Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3)[[law:zpo:404a#abs_3_1|1]] Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen
der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4)[[law:zpo:404a#abs_4_1|1]] Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem
Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist,
inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er
ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5)[[law:zpo:404a#abs_5_1|1]] Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen.
[[law:zpo:404a#abs_5_2|2]]Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen
statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.