[[{}law:zpo:404a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:406|→]] == § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter == Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404a.