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== § 406 Ablehnung eines Sachverständigen ==
(1)[[law:zpo:406#abs_1_1|1]] Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung
eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. [[law:zpo:406#abs_1_2|2]]Ein Ablehnungsgrund kann
jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als
Zeuge vernommen worden ist.
(2)[[law:zpo:406#abs_2_1|1]] Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der
Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen,
spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung
des Beschlusses über die Ernennung. [[law:zpo:406#abs_2_2|2]]Zu einem späteren Zeitpunkt ist
die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund
früher geltend zu machen. [[law:zpo:406#abs_2_3|3]]Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden.
(3)[[law:zpo:406#abs_3_1|1]] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an
Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4)[[law:zpo:406#abs_4_1|1]] Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten
Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5)[[law:zpo:406#abs_5_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt
wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für
unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
=== Verweis ===
* [[soziales:erwerbsminderungsrente:gutachter_ablehnen]]