[[{}law:zpo:406|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:407a|→]]
== § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens ==
(1)[[law:zpo:407#abs_1_1|1]] Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu
leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art
öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder
das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2)[[law:zpo:407#abs_2_1|1]] Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der
sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.