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== § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen ==
(1)[[law:zpo:407a#abs_1_1|1]] Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in
sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer
Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist
erledigt werden kann. [[law:zpo:407a#abs_1_2|2]]Ist das nicht der Fall, so hat der
Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2)[[law:zpo:407a#abs_2_1|1]] Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. [[law:zpo:407a#abs_2_2|2]]Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe
unverzüglich mitzuteilen. [[law:zpo:407a#abs_2_3|3]]Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein
Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3)[[law:zpo:407a#abs_3_1|1]] Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen
anderen zu übertragen. [[law:zpo:407a#abs_3_2|2]]Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen
Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer
Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von
untergeordneter Bedeutung handelt.
(4)[[law:zpo:407a#abs_4_1|1]] Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des
Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht
herbeizuführen. [[law:zpo:407a#abs_4_2|2]]Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer
Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen
angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der
Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5)[[law:zpo:407a#abs_5_1|1]] Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und
sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie
Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.
[[law:zpo:407a#abs_5_2|2]]Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die
Herausgabe an.
(6)[[law:zpo:407a#abs_6_1|1]] Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten
hinweisen.