[[{}law:zpo:407a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:409|→]]
== § 408 Gutachtenverweigerungsrecht ==
(1)[[law:zpo:408#abs_1_1|1]] Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu
verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des
Gutachtens. [[law:zpo:408#abs_1_2|2]]Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens
entbinden.
(2)[[law:zpo:408#abs_2_1|1]] Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen
Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die
besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. [[law:zpo:408#abs_2_2|2]]Für die Mitglieder der
Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden
besonderen Vorschriften.
(3)[[law:zpo:408#abs_3_1|1]] Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über
Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als
Sachverständiger vernommen werden.