[[{}law:zpo:407a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:409|→]] == § 408 Gutachtenverweigerungsrecht == (1)[[law:zpo:408#abs_1_1|1]] Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. [[law:zpo:408#abs_1_2|2]]Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden. (2)[[law:zpo:408#abs_2_1|1]] Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. [[law:zpo:408#abs_2_2|2]]Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. (3)[[law:zpo:408#abs_3_1|1]] Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.