[[{}law:zpo:408|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:410|→]]
== § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung ==
(1)[[law:zpo:409#abs_1_1|1]] Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein
Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn
er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch
verursachten Kosten auferlegt. [[law:zpo:409#abs_1_2|2]]Zugleich wird gegen ihn ein
Ordnungsgeld festgesetzt. [[law:zpo:409#abs_1_3|3]]Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2)[[law:zpo:409#abs_2_1|1]] Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.