[[{}law:zpo:409|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:411|→]]
== § 410 Sachverständigenbeeidigung ==
(1)[[law:zpo:410#abs_1_1|1]] Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens
beeidigt. [[law:zpo:410#abs_1_2|2]]Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von
ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
(2)[[law:zpo:410#abs_2_1|1]] Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der
betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf
den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten
erklärt werden.