[[{}law:zpo:409|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:411|→]] == § 410 Sachverständigenbeeidigung == (1)[[law:zpo:410#abs_1_1|1]] Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. [[law:zpo:410#abs_1_2|2]]Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. (2)[[law:zpo:410#abs_2_1|1]] Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.