[[{}law:zpo:410|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:411a|→]]
== § 411 Schriftliches Gutachten ==
(1)[[law:zpo:411#abs_1_1|1]] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem
Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm
unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2)[[law:zpo:411#abs_2_1|1]] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter
Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt werden. [[law:zpo:411#abs_2_2|2]]Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer
Nachfrist angedroht werden. [[law:zpo:411#abs_2_3|3]]Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann
das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden.
[[law:zpo:411#abs_2_4|4]]Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409
Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)[[law:zpo:411#abs_3_1|1]] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur
Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche
Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. [[law:zpo:411#abs_3_2|2]]Das
Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach §
128a gestattet oder angeordnet werden.
(4)[[law:zpo:411#abs_4_1|1]] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen
Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung
betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen
Gutachten mitzuteilen. [[law:zpo:411#abs_4_2|2]]Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist
setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
==== Weitere Information ====
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/175152|[2023] Landessozialgericht Baden-Württemberg L 10 R 2331/23]]__
Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.