[[{}law:zpo:411a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:413|→]]
== § 412 Neues Gutachten ==
(1)[[law:zpo:412#abs_1_1|1]] Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch
andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend
erachtet.
(2)[[law:zpo:412#abs_2_1|1]] Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung
des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.