[[{}law:zpo:411a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:413|→]] == § 412 Neues Gutachten == (1)[[law:zpo:412#abs_1_1|1]] Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2)[[law:zpo:412#abs_2_1|1]] Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.