[[{}law:zpo:411a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:413|→]]
== § 412 Neues Gutachten ==
(1)[[law:zpo:412#abs_1_1|1]] Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch
andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend
erachtet.
(2)[[law:zpo:412#abs_2_1|1]] Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung
des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
==== Weitere Information ====
__[[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2025/L_8_R_260_24_Beschluss_20250911.html|[2025] Landessozialgericht NRW, L 8 R 260/24]]__
Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben
=== Verweis ===
* [[recht:urteile]]