[[{}law:zpo:411a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:413|→]] == § 412 Neues Gutachten == (1)[[law:zpo:412#abs_1_1|1]] Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2)[[law:zpo:412#abs_2_1|1]] Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. ==== Weitere Information ==== __[[https://nrwe.justiz.nrw.de/sgs/lsg_nrw/j2025/L_8_R_260_24_Beschluss_20250911.html|[2025] Landessozialgericht NRW, L 8 R 260/24]]__ Bei Vorliegen mehrerer Gutachten ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben === Verweis === * [[recht:urteile]]