[[{}law:zpo:413|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:415|→]] == § 414 Sachverständige Zeugen == Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.