[[{}law:zpo:414|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:416|→]]
== § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen ==
(1)[[law:zpo:415#abs_1_1|1]] Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen
ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in
der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden),
begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson
abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die
Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2)[[law:zpo:415#abs_2_1|1]] Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist
zulässig.