[[{}law:zpo:415|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:416a|→]] == § 416 Beweiskraft von Privaturkunden == Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.