[[{}law:zpo:417|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:419|→]]
== § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt ==
(1)[[law:zpo:418#abs_1_1|1]] Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417
bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten
Tatsachen.
(2)[[law:zpo:418#abs_2_1|1]] Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig,
sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder
beschränken.
(3)[[law:zpo:418#abs_3_1|1]] Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder
der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann
anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die
Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.