[[{}law:zpo:418|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:420|→]] == § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden == Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.