[[{}law:zpo:41|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:43|→]] == § 42 Ablehnung eines Richters == (1)[[law:zpo:42#abs_1_1|1]] Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2)[[law:zpo:42#abs_2_1|1]] Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3)[[law:zpo:42#abs_3_1|1]] Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.