[[{}law:zpo:41|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:43|→]]
== § 42 Ablehnung eines Richters ==
(1)[[law:zpo:42#abs_1_1|1]] Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2)[[law:zpo:42#abs_2_1|1]] Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3)[[law:zpo:42#abs_3_1|1]] Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.