[[{}law:zpo:428|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:430|→]] == § 429 Vorlegungspflicht Dritter == Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.