[[{}law:zpo:429|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:431|→]] == § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte == Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.