[[{}law:zpo:430|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:432|→]]
== § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte ==
(1)[[law:zpo:431#abs_1_1|1]] Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll,
erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden
Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur
Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.
(2)[[law:zpo:431#abs_2_1|1]] Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der
Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder
wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des
Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.