[[{}law:zpo:436|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:438|→]]
== § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden ==
(1)[[law:zpo:437#abs_1_1|1]] Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person
errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
(2)[[law:zpo:437#abs_2_1|1]] Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch
von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde
errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.