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== § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden ==
(1)[[law:zpo:439#abs_1_1|1]] Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des
Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2)[[law:zpo:439#abs_2_1|1]] Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist
die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3)[[law:zpo:439#abs_3_1|1]] Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als
anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten
zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.