[[{}law:zpo:438|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:440|→]] == § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden == (1)[[law:zpo:439#abs_1_1|1]] Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. (2)[[law:zpo:439#abs_2_1|1]] Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. (3)[[law:zpo:439#abs_3_1|1]] Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.