[[{}law:zpo:43|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:45|→]]
== § 44 Ablehnungsgesuch ==
(1)[[law:zpo:44#abs_1_1|1]] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter
angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden.
(2)[[law:zpo:44#abs_2_1|1]] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an
Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. [[law:zpo:44#abs_2_2|2]]Zur
Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug
genommen werden.
(3)[[law:zpo:44#abs_3_1|1]] Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund
dienstlich zu äußern.
(4)[[law:zpo:44#abs_4_1|1]] Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung
eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der
Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt
geworden sei. [[law:zpo:44#abs_4_2|2]]Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.