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== § 441 Schriftvergleichung ==
(1)[[law:zpo:441#abs_1_1|1]] Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch
durch Schriftvergleichung geführt werden.
(2)[[law:zpo:441#abs_2_1|1]] In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete
Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des §
432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit
anzutreten.
(3)[[law:zpo:441#abs_3_1|1]] Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen
des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung
verpflichtet. [[law:zpo:441#abs_3_2|2]]Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend.
[[law:zpo:441#abs_3_3|3]]Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten
Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des
§ 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der
Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als
echt angesehen werden.
(4)[[law:zpo:441#abs_4_1|1]] Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten
geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im
Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften
des § 431 entsprechend.