[[{}law:zpo:440|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:442|→]] == § 441 Schriftvergleichung == (1)[[law:zpo:441#abs_1_1|1]] Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. (2)[[law:zpo:441#abs_2_1|1]] In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. (3)[[law:zpo:441#abs_3_1|1]] Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. [[law:zpo:441#abs_3_2|2]]Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. [[law:zpo:441#abs_3_3|3]]Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden. (4)[[law:zpo:441#abs_4_1|1]] Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.