[[{}law:zpo:441|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:443|→]] == § 442 Würdigung der Schriftvergleichung == Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.