[[{}law:zpo:444|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:446|→]]
== § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt ==
(1)[[law:zpo:445#abs_1_1|1]] Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen
Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht
vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt,
den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2)[[law:zpo:445#abs_2_1|1]] Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen
betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.