[[{}law:zpo:446|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:448|→]] == § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag == Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.