[[{}law:zpo:44|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:46|→]] == § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch == (1)[[law:zpo:45#abs_1_1|1]] Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2)[[law:zpo:45#abs_2_1|1]] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. [[law:zpo:45#abs_2_2|2]]Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3)[[law:zpo:45#abs_3_1|1]] Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.