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== § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ==
(1)[[law:zpo:45#abs_1_1|1]] Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der
Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2)[[law:zpo:45#abs_2_1|1]] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein
anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. [[law:zpo:45#abs_2_2|2]]Einer Entscheidung
bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für
begründet hält.
(3)[[law:zpo:45#abs_3_1|1]] Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im
Rechtszug zunächst höhere Gericht.