[[{}law:zpo:449|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:451|→]] == § 450 Beweisbeschluss == (1)[[law:zpo:450#abs_1_1|1]] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. [[law:zpo:450#abs_1_2|2]]Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. [[law:zpo:450#abs_1_3|3]]Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. (2)[[law:zpo:450#abs_2_1|1]] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. [[law:zpo:450#abs_2_2|2]]Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.