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== § 450 Beweisbeschluss ==
(1)[[law:zpo:450#abs_1_1|1]] Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet.
[[law:zpo:450#abs_1_2|2]]Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht
persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des
Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. [[law:zpo:450#abs_1_3|3]]Die Ladung ist der Partei
selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten
bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(2)[[law:zpo:450#abs_2_1|1]] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach
seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel
vorgebracht werden. [[law:zpo:450#abs_2_2|2]]Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der
Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für
geklärt erachtet.