[[{}law:zpo:451|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:453|→]]
== § 452 Beeidigung der Partei ==
(1)[[law:zpo:452#abs_1_1|1]] Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht
aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu
erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die
Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. [[law:zpo:452#abs_1_2|2]]Waren beide Parteien vernommen,
so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von
einer Partei gefordert werden.
(2)[[law:zpo:452#abs_2_1|1]] Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3)[[law:zpo:452#abs_3_1|1]] Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4)[[law:zpo:452#abs_4_1|1]] Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung
der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.