[[{}law:zpo:453|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:455|→]]
== § 454 Ausbleiben der Partei ==
(1)[[law:zpo:454#abs_1_1|1]] Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung
bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der
Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob
die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2)[[law:zpo:454#abs_2_1|1]] War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem
Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht
das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten
erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.