[[{}law:zpo:454|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:478|→]] == § 455 Prozessunfähige == (1)[[law:zpo:455#abs_1_1|1]] Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. [[law:zpo:455#abs_1_2|2]]Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend. (2)[[law:zpo:455#abs_2_1|1]] Minderjährige, die das 16. [[law:zpo:455#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. [[law:zpo:455#abs_2_3|3]]Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.